Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Firma Sebastian Kropatschek
1170 Wien, Czartoryskigasse 159 (Haus 13)
1.
Vertragsumfang
und Gültigkeit
Alle Aufträge und
Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in
der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind, wenn nicht
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, grundsätzlich
freibleibend.
2.
Leistung
und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogrammen
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)
Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für
Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmwartung (Support)
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen
2.4. Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer
Programmabnahme spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber.
Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf
Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei
Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit
dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software
im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als
abgenommen.
Etwa
auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer
zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt,
dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Die Abnahme ist innerhalb
einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung zu wiederholen.
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten
herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass
eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und
Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur
auf Wunsch des Auftraggebers.
3.
Wartungsvertrag
Leistungsumfang
3.1. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen
Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den
Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des
Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine
Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten
gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen
Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt
ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
3.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der
jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
Supportklasse
A:
– Informationsservice
Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates,
Programmentwicklungen etc. informiert.
– Hotline-Service:
Der Auftragnehmer wird dem
Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei
fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz
der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung
für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von
zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen
Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
– Archivierung und Bereitstellung der
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung
der von ihm entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom
Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der
Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls
notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden
Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung.
Supportklasse
B:
– Update Service:
Der Auftragnehmer stellt
zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller
bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von
Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch
beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges,
Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.
Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen
Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu
neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie
eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen
dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und
Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten.
Supportklasse
C:
- Installation von
Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw.
Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche
Computersystem.
- Problembehandlung vor
Ort:
Falls die Problembehandlung des vertraglich
festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline -Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der
Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen.
3.3. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das
jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung
abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen
sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung
von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von
ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen
Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle,
Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der
Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den
Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:
Von
dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des
Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt
werden.
Eine
Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder durch angemessene
Ausweichlösungen.
4.
Nicht
durch Wartungsvertrag gedeckte Leistungen
4.1. Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders
geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der
Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von
Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem
Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3. Leistungen, die durch Betriebssystem-,
Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen
wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt
sind.
4.4. Individuelle Programmanpassungen bzw.
Neuprogrammierungen.
4.5. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher
Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
4.6. Der Auftragnehmer wird von allen
Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in
den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung
des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten
durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
4.7. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber
oder Dritten verursachten Fehlern.
4.8. Verluste oder Schäden, die direkt oder
indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den
Auftraggeber oder Anwender entstehen.
4.9. Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von
Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
5.
Preise,
Steuern und Gebühren
5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne
Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. - stelle des Auftragnehmers. Die Kosten
von Programmträgern (z.B. CD’s, DVD’s,
Festplatten, Speicherkarten, Magnetbander usw.) sowie
Dokumentationen und allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten
die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen
Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand
zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen
von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
5.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen
Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5.4. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST)
werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die
Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben,
gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
6.
Liefertermin
6.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die
vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau
einzuhalten.
6.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur
dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig,
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung laut Punkt 2.3. zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum
Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
6.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw.
Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
7.
Zahlung
7.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B.
Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder
Leistung Rechnung zu legen.
7.3. Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen
Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber
zu tragen.
Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zu stellen.
7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
8.
Urheberrecht
und Nutzung
8.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten
Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw.
dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die
Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen
Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch
den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist.
8.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass
in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mit übertragen werden.
8.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber
gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat
Schadenersatz zur Folge.
9.
Rücktrittsrecht
9.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht
erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
9.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb
der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer
von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferzeit.
9.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur
mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer
mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des
noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
10. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
10.1.
Die
Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme
gemäß Punkt 2.4. schriftlich
dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls
Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum
Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen
Die
Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
10.2.
Korrekturen
und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund
organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer
durchgeführt.
10.3.
Kosten
für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
10.4.
Ferner
übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen
(insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie
auf Transportschäden zurückzuführen sind.
10.5.
Für
Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
10.6.
Soweit
Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder
auf.
11. Haftung
Der Auftragnehmer
haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von
Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
In keinem Fall aber
kann der Auftragnehmer belangt werden für Schäden, die durch Datenspionage,
Hackerangriffe, fehlerhafte Hard- oder Software oder höhere Gewalt entstehen.
12. Loyalität
Die Vertragspartner
verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der
Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des
Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen
verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer
verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
14. Sonstiges
Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird
hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
15. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders
vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher
Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen
Auflösung des Vertrages.